- Die Verordnung (EU) 2026/1744 ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft und verschiebt die Hochrisiko-Pflichten des AI Act: für eigenständige Systeme nach Anhang III vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027, für KI in regulierten Produkten (Anhang I) auf den 2. August 2028.
- Nicht verschoben wurden die Verbote (seit 2. Februar 2025), die Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (seit 2. August 2025) und die Transparenzpflichten nach Artikel 50, die seit dem 2. August 2026 gelten. Nur die maschinenlesbare Kennzeichnung für Systeme, die vor dem 2. August 2026 am Markt waren, hat Zeit bis zum 2. Dezember 2026.
- Die KI-Kompetenz nach Artikel 4 gilt weiter: Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, um sie zu fördern. Neu ist, dass kein bestimmtes Kompetenzniveau garantiert werden muss und Kommission und Mitgliedstaaten die Unternehmen unterstützen.
- Die Verschiebung ist ein fester Termin ohne Bedingung. Wer als Betreiber in den nächsten zwölf Monaten Inventar, Rollen, Risikoklassen, Schulung und Lieferantenverträge klärt, muss im Dezember 2027 nichts mehr hektisch nachholen.
Wer im Sommer 2026 den 2. August als Stichtag für die Hochrisiko-Pflichten des AI Act im Kalender stehen hatte, kann diesen Eintrag löschen. Der KI-Teil des Digital Omnibus hat die Hochrisiko-Fristen verschoben, aber längst nicht alle Pflichten. In diesem Artikel findest du den aktuellen Stand (Oktober 2026), eine Übersicht, was jetzt schon gilt, und einen Zwölf-Monats-Plan für Unternehmen, die KI-Systeme überwiegend einsetzen und nicht entwickeln.
Wenn du die Grundlagen der Verordnung noch nicht kennst, lies zuerst den Artikel AI Act und Informationssicherheit. Dort stehen die Risikoklassen und die Anforderungen an Hochrisiko-Systeme. Die Termine in diesem Artikel sind inzwischen überholt, deshalb ergänzt dieser Text sie. Das ist keine Rechtsberatung, klär Zweifelsfälle mit deiner Rechtsabteilung oder Kanzlei.
Was hat der Digital Omnibus am AI Act geändert?
Die Europäische Kommission hatte den Vorschlag am 19. November 2025 vorgelegt. Rat und Parlament einigten sich am 7. Mai 2026 politisch, das Parlament stimmte am 16. Juni 2026 zu, der Rat gab am 29. Juni 2026 grünes Licht. Die Änderungsverordnung trägt die Nummer (EU) 2026/1744 und ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft. Sie ändert den AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) an mehreren Stellen, nicht nur bei den Fristen.
Für ein Unternehmen mit 100 Mitarbeitenden sind fünf Änderungen relevant:
- Fristen für Hochrisiko-KI: Die Pflichten für Hochrisiko-Systeme gelten später, und zwar mit festen Terminen statt abhängig davon, ob Normen und Hilfsmittel rechtzeitig fertig werden.
- Kennzeichnung KI-generierter Inhalte: Für Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 am Markt waren, gibt es eine Übergangsfrist bei der maschinenlesbaren Markierung.
- KI-Kompetenz: Artikel 4 wurde umformuliert, siehe unten.
- Neue Verbote: Systeme, die nicht einvernehmliche intime Darstellungen real existierender Personen oder Material über sexuellen Kindesmissbrauch erzeugen, sind verboten. Das gilt ab dem 2. Dezember 2026.
- Entlastung für kleinere Unternehmen: Die Erleichterungen für KMU, etwa bei der Dokumentation und bei der Bemessung von Bußgeldern, gelten jetzt auch für Small Mid-Caps, also Unternehmen knapp oberhalb der KMU-Schwelle. Wenn du dich fragst, ob du dazugehörst: Prüf die Definition im Verordnungstext, denn die Schwellenwerte nenne ich hier nicht.
Außerdem erhält das AI Office, die Aufsichtsstelle der Kommission für KI, erweiterte Befugnisse, etwa für Systeme, die auf einem KI-Modell des gleichen Anbieters aufbauen. Für dich als Betreiber ändert das im Alltag wenig, für die Anbieter deiner KI-Werkzeuge schon.
AI Act Fristen 2027: Der neue Zeitplan im Überblick
Die folgende Tabelle ordnet die Termine so, wie sie nach dem Omnibus gelten. Sie ersetzt die Zeitplan-Liste im älteren Artikel.
| Datum | Was gilt | Status |
|---|---|---|
| 2. Februar 2025 | Verbotene Praktiken (Artikel 5) und KI-Kompetenz (Artikel 4) | gilt |
| 2. August 2025 | Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI), Governance-Regeln | gilt |
| 2. August 2026 | Allgemeine Anwendbarkeit des AI Act, Transparenzpflichten nach Artikel 50, Bußgeldbefugnis des AI Office gegenüber GPAI-Anbietern | gilt |
| 2. Dezember 2026 | Maschinenlesbare Kennzeichnung für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 am Markt waren; neue Verbote für intime Deepfakes und Missbrauchsmaterial | steht bevor |
| 2. Dezember 2027 | Hochrisiko-Systeme nach Anhang III (Beschäftigung, Kreditwürdigkeit, Bildung, Biometrie, kritische Infrastruktur und weitere) | neu, vorher 2. August 2026 |
| 2. August 2028 | Hochrisiko-Systeme nach Anhang I (KI als Sicherheitskomponente in regulierten Produkten) | neu, vorher 2. August 2027 |
Zu den Quellen: Die Termine für Dezember 2027 und August 2028 nennt die Europäische Kommission auf ihrer Seite zum AI Act und in der Mitteilung zum Inkrafttreten des Omnibus, ebenso der Rat. Gelegentlich liest man "Ende 2028" für Anhang I. Das ist ungenau, der Termin ist der 2. August 2028.
Was ist der Unterschied zwischen Anhang III und Anhang I?
Anhang III listet Einsatzbereiche, in denen ein KI-System als hochriskant gilt, weil es Menschen betrifft. Für den Mittelstand sind vor allem zwei Bereiche relevant: Beschäftigung (Bewerberauswahl, Leistungsbewertung, Beförderung, Aufgabenzuweisung) und der Zugang zu wesentlichen Leistungen wie die Prüfung der Kreditwürdigkeit.
Anhang I betrifft KI, die als Sicherheitskomponente in Produkten steckt, für die ohnehin EU-Harmonisierungsrecht gilt, zum Beispiel Spielzeug oder Medizinprodukte. Maschinen hat der Omnibus aus der direkten Anwendung der Hochrisiko-Regeln herausgenommen. KI in Maschinen soll künftig über die Maschinenverordnung geregelt werden, die Kommission muss dafür Rechtsakte erlassen. Wenn du Maschinen herstellst, ist das für dich der wichtigere Pfad als der AI Act selbst.
Was bleibt unverändert: Verbote, GPAI und Transparenz
Wer die Schlagzeile "AI Act verschoben" liest, könnte meinen, bis Ende 2027 sei Ruhe. Das stimmt nur für die Hochrisiko-Pflichten. Drei große Blöcke gelten ohne Verzögerung.
Verbotene Praktiken seit Februar 2025
Die Verbote aus Artikel 5 sind unverändert und gelten seit dem 2. Februar 2025. Dazu gehören manipulative Techniken, Social Scoring, das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet und die Emotionserkennung am Arbeitsplatz. Der letzte Punkt ist im Mittelstand der häufigste Stolperstein: Ein Tool für Videointerviews, das aus Mimik oder Stimme Emotionen ableitet, ist nicht "noch nicht reguliert", sondern verboten. Die Bußgelder für Verstöße betragen bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, für KMU gilt der jeweils niedrigere der beiden Beträge.
Ab dem 2. Dezember 2026 kommen die neuen Verbote hinzu. Sie richten sich vor allem an Anbieter von Bild- und Videogeneratoren, die nicht verhindern, dass ihr System intime Darstellungen realer Personen ohne deren Zustimmung erzeugt. Als Betreiber prüfst du bei der Auswahl eines Generators, ob der Anbieter dazu Aussagen macht.
KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck seit August 2025
Die Pflichten für Anbieter von GPAI-Modellen, also etwa den großen Sprachmodellen, gelten seit dem 2. August 2025. Seit dem 2. August 2026 darf das AI Office dazu auch Bußgelder verhängen. Für dich ist das indirekt wichtig: Die Anbieter müssen technische Dokumentation führen und nachgelagerten Anbietern Informationen bereitstellen. Frag in deiner Lieferantenbewertung nach, was der Anbieter davon für dich zugänglich macht.
Transparenzpflichten nach Artikel 50 seit August 2026
Artikel 50 ist nicht verschoben worden und gilt seit dem 2. August 2026. Er enthält vier Pflichten, die bei einem Unternehmen mit 100 Mitarbeitenden schnell relevant werden:
| Pflicht | Wer ist verpflichtet | Was bedeutet das praktisch |
|---|---|---|
| KI-Interaktion offenlegen | Anbieter | Ein Chatbot auf deiner Website muss spätestens bei der ersten Interaktion zeigen, dass der Nutzer mit einer KI spricht, außer es ist offensichtlich |
| Maschinenlesbare Markierung | Anbieter generativer Systeme | Erzeugte Texte, Bilder, Audio und Video tragen eine maschinenlesbare Kennzeichnung |
| Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung | Betreiber | Betroffene Personen müssen informiert werden |
| Deepfakes und KI-Texte von öffentlichem Interesse | Betreiber | Du kennzeichnest sie, außer ein Mensch hat die redaktionelle Verantwortung übernommen |
Der Punkt mit den Deepfakes betrifft auch Marketing und Kommunikation: KI-generierte oder KI-manipulierte Bilder, Audio und Videos, die echt wirken, kennzeichnest du als solche. Ein KI-generiertes Bild für einen Social-Media-Beitrag fällt je nach Wirkung darunter. Gleiches gilt für KI-generierte Texte, die du zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlichst, wenn kein Mensch sie redaktionell prüft und verantwortet.
Die maschinenlesbare Markierung liegt beim Anbieter des Generators. Hier gilt die Übergangsfrist: Systeme, die vor dem 2. August 2026 am Markt waren, müssen sie bis zum 2. Dezember 2026 umsetzen, neuere Systeme sofort. Als Betreiber verlässt du dich nicht auf Marketingversprechen, sondern lässt dir vom Anbieter schriftlich zusagen, dass und ab wann er die Markierung umsetzt. Für andere Verstöße gegen Pflichten des AI Act, zu denen auch Artikel 50 zählt, liegt der Bußgeldrahmen bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Was ändert sich bei der KI-Kompetenz nach Artikel 4?
Artikel 4 gilt seit dem 2. Februar 2025 und verlangt von Anbietern und Betreibern, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen arbeiten, KI-Kompetenz haben. Gemeint sind Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, um KI-Systeme sachkundig einzusetzen.
Der Omnibus hat die Formulierung geändert. Vorher musste ein Unternehmen "nach besten Kräften" ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherstellen. Jetzt verlangt Artikel 4, dass Anbieter und Betreiber Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung von KI-Kompetenz zu fördern. Ein bestimmtes Niveau für einzelne Personen muss das Unternehmen nicht garantieren. Dazu kommt ein neuer Auftrag an die Kommission und die Mitgliedstaaten: Sie sollen Unternehmen unterstützen, vor allem KMU, und die Kommission veröffentlicht praktische Beispiele auf der zentralen Informationsplattform.
Die Darstellungen dazu gehen auseinander. Manche schreiben, die Pflicht sei abgeschafft. Das trifft nicht zu. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission wollte die Unternehmenspflicht durch einen reinen Förderauftrag an Kommission und Mitgliedstaaten ersetzen. Im Ergebnis ist die Unternehmenspflicht geblieben, aber als Pflicht zu Bemühungen und nicht zu einem Ergebnis. Die Kommission selbst spricht in ihrer Mitteilung zum Inkrafttreten von geringeren Schulungsanforderungen für Unternehmen.
Was heißt das praktisch? Du brauchst weiterhin einen Nachweis, dass du etwas tust:
- eine Schulung oder Unterweisung zur KI-Nutzung für alle, die KI-Werkzeuge einsetzen
- eine Regel, wer welche Werkzeuge nutzen darf, am besten in der KI-Nutzungsrichtlinie
- ein Nachweis, wer wann geschult wurde
Der Aufwand richtet sich nach Wissen, Erfahrung und Einsatzkontext der Beschäftigten. Wer Copilot für Besprechungsnotizen einsetzt, braucht eine kürzere Unterweisung als die Personalabteilung, die ein Bewerbermanagement mit KI-Vorauswahl nutzt. Das lässt sich in das bestehende Security-Awareness-Programm einbauen, statt ein zweites Schulungssystem aufzubauen. Die Schulungsnachweise führst du, wie bei anderen Pflichtschulungen, im ISMS.
Anbieter oder Betreiber: Welche Rolle hast du?
Der AI Act unterscheidet vor allem zwei Rollen. Anbieter entwickeln ein KI-System und bringen es unter eigenem Namen auf den Markt oder nehmen es in Betrieb. Betreiber setzen ein System in eigener Verantwortung beruflich ein. Die meisten mittelständischen Unternehmen sind Betreiber: Sie nutzen Microsoft 365 Copilot, ein Bewerbermanagement mit KI-Funktionen, eine Betrugserkennung im Zahlungsverkehr oder ein Chat-Werkzeug für Texte.
Die Rolle ist nicht für immer fest. Ein Betreiber wird zum Anbieter eines Hochrisiko-Systems, wenn er eines der folgenden drei Dinge tut:
| Auslöser | Beispiel aus dem Mittelstand |
|---|---|
| Er setzt seinen Namen oder seine Marke auf ein bereits am Markt befindliches Hochrisiko-System | Ein Dienstleister vertreibt ein zugekauftes Bewerber-Scoring als eigenes Produkt |
| Er verändert ein Hochrisiko-System wesentlich | Eine Fachabteilung trainiert ein Scoring-Modell mit eigenen Daten so um, dass seine Wirkung sich ändert |
| Er ändert den Verwendungszweck so, dass ein System hochriskant wird | Ein allgemeiner Chatbot wird für die Vorauswahl von Bewerbungen eingesetzt |
Das dritte Beispiel ist das tückischste, weil es ohne Absicht passiert. Niemand hat beschlossen, "Anbieter zu werden", die Personalabteilung hat nur ein vorhandenes Werkzeug für eine neue Aufgabe benutzt. Genau dieser Fall gehört in die Rollenklärung, und er zeigt, warum die Einsatzzwecke im Inventar stehen müssen und nicht nur die Produktnamen.
Ein weiterer Fall: Du baust einen Kundenchatbot auf Basis einer Sprachmodell-Schnittstelle, mit eigenem Systemprompt und eigenem Namen. Dann bist du in der Regel nicht nur Betreiber des Modells, sondern Anbieter deines Chatbots, und die Offenlegungspflicht aus Artikel 50 liegt bei dir. Ob eine Konstellation im Einzelfall so zu bewerten ist, klärst du mit Rechtsbeistand.
Was gilt für Betreiber ab Dezember 2027?
Für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III treffen Betreiber ab dem 2. Dezember 2027 folgende Pflichten:
- das System gemäß der Gebrauchsanweisung des Anbieters einsetzen
- die menschliche Aufsicht Personen übertragen, die dafür Kompetenz, Schulung, Befugnis und Unterstützung haben
- die Eingabedaten auf Relevanz und Repräsentativität prüfen, soweit du sie kontrollierst
- den Betrieb überwachen und den Anbieter über Risiken und schwerwiegende Vorfälle informieren
- automatisch erzeugte Protokolle (Logs) aufbewahren, mindestens sechs Monate, soweit kein anderes Recht etwas anderes verlangt
- Beschäftigte und deren Vertretung informieren, bevor ein Hochrisiko-System am Arbeitsplatz eingesetzt wird
- betroffene Personen informieren, dass ein Hochrisiko-System eingesetzt wird
Wenn du ein Bewerbermanagement mit KI-Vorauswahl nutzt, sind das keine abstrakten Punkte. Du brauchst jemanden in der Personalabteilung, der die Ergebnisse der KI nachvollziehen und übersteuern kann, ein Konzept für die Aufbewahrung der Logs und eine Information an Betriebsrat und Bewerber. Je nach Einsatz kommt die Datenschutz-Folgenabschätzung hinzu.
Verschoben heißt nicht aufgehoben
Der Aufschub ist ein Geschenk an die Anbieter von Hochrisiko-Systemen, die ihre Konformitätsbewertung noch nicht fertig hatten, weil harmonisierte Normen fehlen. Er ist kein Freibrief für Betreiber. Es gibt vier Gründe, warum du die zusätzliche Zeit nutzen solltest.
Der Termin ist fest. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission wollte die Frist an die Verfügbarkeit von Normen und Hilfsmitteln koppeln. Rat und Parlament haben sich für feste Daten entschieden. Es gibt keinen Mechanismus, der den 2. Dezember 2027 noch einmal verschiebt, nur weil Normen fehlen. Mit einem weiteren Aufschub solltest du nicht planen.
Vieles gilt schon. Verbote, KI-Kompetenz und Transparenzpflichten laufen. Wer jetzt auf Dezember 2027 wartet, hat bei diesen drei Themen bereits eine Lücke.
Deine Lieferanten brauchen Vorlauf. Anbieter von Hochrisiko-Systemen müssen Konformitätsbewertung, Dokumentation und Gebrauchsanweisungen liefern. Verträge mit Laufzeiten von drei Jahren, die du heute abschließt oder verlängerst, laufen über den Stichtag hinaus. Was dort nicht steht, holst du später nur mit Verhandlungsaufwand nach.
Das Inventar braucht Zeit. Die meisten Unternehmen wissen nicht, welche KI-Funktionen in welcher Software stecken. Das Inventar ist keine Aufgabe für einen Nachmittag, und alle anderen Schritte bauen darauf auf.
Ein sachlicher Hinweis zum Schluss dieses Abschnitts: Die Verschiebung betrifft das europäische Recht. Wenn deine Kunden, etwa aus der Automobilindustrie oder dem Finanzsektor, KI-Anforderungen schon heute vertraglich weitergeben, gelten diese unabhängig vom AI Act.
Was musst du in den nächsten 12 Monaten tun?
Der folgende Plan geht von einem Betreiber mit etwa 100 Mitarbeitenden aus, der keine eigenen KI-Systeme entwickelt. Er ist in drei Etappen gegliedert, damit die Reihenfolge stimmt.
Etappe 1 bis Ende 2026: Bestandsaufnahme und Sofortpflichten
KI-Inventar anlegen. Du sammelst alle KI-Systeme, die im Unternehmen genutzt werden, aus drei Quellen: die Softwareliste aus dem IT-Asset-Management, eine Abfrage in den Fachabteilungen und eine Prüfung auf nicht freigegebene Werkzeuge. Für Letzteres hilft der Artikel zu Shadow AI und Copilot-Governance, denn gerade die kostenlosen Konten bei Chat-Diensten tauchen in keiner Beschaffungsliste auf. Je System hältst du fest: Name, Anbieter, Einsatzzweck, Fachbereich, verarbeitete Daten, Anzahl der Nutzer und Vertragsstand. In ISMS Lite legst du KI-Systeme als Assets an und verknüpfst sie mit dem Dienstleister, dem Vertrag und den Risiken.
Offensichtliche Verbote ausschließen. Du prüfst, ob eines der Systeme Emotionen von Beschäftigten oder Bewerbern auswertet oder Personen biometrisch nach sensiblen Merkmalen kategorisiert. Falls ja, abschalten und dokumentieren.
Transparenz sicherstellen. Du prüfst, wo Chatbots mit Kunden sprechen, wo KI-generierte Bilder, Audios oder Videos veröffentlicht werden und wo KI-Texte zu öffentlichen Themen erscheinen. Dann legst du die Kennzeichnung fest. Eine kurze Regel in der KI-Richtlinie reicht, solange sie jemand umsetzt.
Schulung planen. Du legst fest, welche Gruppen welche Unterweisung bekommen, und führst die erste Runde noch in diesem Jahr durch.
Etappe 2 bis Mitte 2027: Rollen, Risikoklassen und Verträge
Rollen klären. Für jedes System im Inventar trägst du ein, ob du Betreiber oder Anbieter bist, und prüfst die drei Auslöser aus der Tabelle oben.
Risikoklasse zuordnen. Du gleichst jedes System mit den Bereichen aus Anhang III ab: Fällt der Einsatzzweck in Beschäftigung, Kreditwürdigkeit, Bildung, Biometrie oder einen der anderen Bereiche? Wenn ja, ist es ein Kandidat für Hochrisiko. Bei Zweifeln fragst du den Anbieter, wie er sein System einstuft, und lässt dir die Einstufung schriftlich geben.
Lieferantenverträge nachziehen. Bei neuen Verträgen und bei jeder Verlängerung nimmst du folgende Punkte auf:
- Einstufung des Systems nach AI Act und Rolle der Vertragsparteien
- Zusicherung der Konformität und Lieferung der Gebrauchsanweisung, sobald die Pflichten gelten
- Zugriff auf Protokolle, damit du die Aufbewahrungspflicht erfüllen kannst
- Information über wesentliche Änderungen des Systems und des Einsatzzwecks
- Umsetzung der maschinenlesbaren Markierung bei generativen Systemen, mit Datum
- Verwendung deiner Daten zum Training des Modells: nein, oder nur mit deiner Zustimmung
- Pflicht zur Meldung von Vorfällen an dich, mit Frist
Für die Bewertung nutzt du den Sicherheitsfragebogen, den du ohnehin einsetzt, und erweiterst ihn um die KI-Fragen. In ISMS Lite führst du den Dienstleister mit Vertrag, Kündigungsfrist und Wiederbewertung.
Etappe 3 bis Ende 2027: Betreiberpflichten vorbereiten
Aufsicht und Logs. Für jedes Hochrisiko-System benennst du die Person, die die menschliche Aufsicht übernimmt, und stellst sicher, dass sie die Ergebnisse versteht und übersteuern darf. Du klärst mit dem Anbieter, wie du an die Logs kommst und wo sie mindestens sechs Monate liegen.
Information. Du bereitest die Unterrichtung von Beschäftigten, Betriebsrat und betroffenen Personen vor.
Ins ISMS einbinden. Die KI-Risiken gehören in die Risikobewertung des ISMS und nicht in ein Parallelsystem. Wenn du KI dauerhaft und breit einsetzt, lohnt ein Blick auf die ISO 42001, den Standard für KI-Managementsysteme, der viele dieser Schritte als Rahmen bündelt.
Checkliste: AI Act nach dem Digital Omnibus
Sofort (bis Ende 2026)
- KI-Inventar angelegt: Name, Anbieter, Zweck, Fachbereich, Daten, Nutzer, Vertrag
- Abfrage in allen Fachabteilungen durchgeführt, auch zu kostenlosen Konten
- Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung ausgeschlossen oder abgeschaltet
- Kundenchatbots als KI kenntlich gemacht
- Regel für die Kennzeichnung KI-generierter Bilder, Videos, Audios und Texte festgelegt
- Schriftliche Zusage der Anbieter zur maschinenlesbaren Markierung eingeholt
- KI-Schulung für alle Nutzer geplant, erste Runde terminiert, Teilnahme dokumentiert
Bis Mitte 2027
- Rolle je System festgelegt (Betreiber oder Anbieter), die drei Auslöser geprüft
- Risikoklasse je System dokumentiert, Begründung für Hochrisiko-Kandidaten
- Anbieter nach der eigenen Einstufung befragt
- Vertragsklauseln für KI in Einkauf und Vertragsmanagement hinterlegt
- Bestehende Verträge mit Laufzeit über Dezember 2027 geprüft
- KI-Risiken in die Risikobewertung des ISMS aufgenommen
Bis Ende 2027
- Aufsichtsperson je Hochrisiko-System benannt und eingewiesen
- Zugriff auf Logs geklärt, Aufbewahrung von mindestens sechs Monaten geregelt
- Information von Beschäftigten, Betriebsrat und betroffenen Personen vorbereitet
- Datenschutz-Folgenabschätzung für relevante Systeme geprüft
- Inventar, Rollen und Risikoklassen in einem festen Turnus überprüft (mindestens jährlich)
Häufige Fehler beim Umgang mit dem AI Act nach dem Omnibus
Die Verschiebung auf alles beziehen. Nur die Hochrisiko-Pflichten sind verschoben. Verbote, Transparenz und GPAI laufen, die KI-Kompetenz ebenfalls. Wer "AI Act erst 2027" im Kopf hat, versäumt die Kennzeichnung, die seit August gilt.
Das Inventar nur aus der Softwareliste bauen. Eingebettete KI-Funktionen und private Konten bei Chat-Diensten stehen nicht in der Beschaffung. Ohne Abfrage in den Fachabteilungen fehlt der interessanteste Teil.
Die Rolle einmal festlegen und vergessen. Ein neuer Einsatzzweck kann aus einem harmlosen Werkzeug ein Hochrisiko-System machen und dich zum Anbieter. Die Rollenklärung gehört in den Freigabeprozess für jeden neuen Einsatz, nicht nur in das Inventar.
Sich auf die Marketingaussage des Anbieters verlassen. "AI-Act-ready" ist keine Konformitätserklärung. Verlang die Einstufung und die Zusage zur Markierung schriftlich, am besten im Vertrag.
KI-Kompetenz für abgeschafft halten. Die Pflicht ist abgeschwächt, nicht gestrichen. Ohne Schulung und Nachweis hast du bei einer Prüfung oder einem Vorfall nichts vorzuzeigen. Außerdem lohnt sich die Schulung auch ohne Rechtspflicht: Die meisten KI-Vorfälle im Alltag entstehen durch Daten, die jemand in ein Werkzeug kippt.
Fazit: Zwölf Monate Vorlauf sind kein Aufschub
Der Digital Omnibus hat den Zeitplan für Hochrisiko-Systeme gestreckt, aber Verbote, Transparenzpflichten und KI-Kompetenz laufen weiter. Wenn du als Betreiber das Inventar aufbaust, die Rollen und Risikoklassen klärst und die Lieferantenverträge bei der nächsten Verlängerung anpasst, bist du im Dezember 2027 in einer ruhigen Position. Fang diese Woche mit der Abfrage in den Fachabteilungen an, denn sie liefert die Grundlage für alles andere. Wenn du das Inventar nicht in einer Tabelle führen willst, kannst du die KI-Systeme in ISMS Lite als Assets erfassen und mit Dienstleistern, Risiken und Maßnahmen verknüpfen.
Weiterführende Artikel
- KI und Cybersicherheit: Chancen und neue Angriffsvektoren
- Risikobewertung im ISMS: Methodik, Matrix und Praxisbeispiel
- Shadow IT aufdecken: Wenn Mitarbeiter eigene Tools mitbringen
- Digital Omnibus: Single Entry Point, DSGVO-Meldefrist und was sich ändert
- KI-Agenten absichern: Prompt Injection, MCP-Server und das OWASP-Agentic-Top-10
